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Satzung des Studentenclubs „Erdalchimisten Freiberg“ e.V.

Präambel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen
Hauptwörtern in dieser Satzung die Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers
(m/w/d) an einigen Stellen verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der
Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur
redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Erdalchimisten Freiberg“ e.V., auch EAC
(ErdAlchimistenClub) genannt. Er hat seinen Sitz in Freiberg und ist in das Vereinsregister
eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Ziele

(1) Der »Erdalchimisten Freiberg« e.V. ist der TU Bergakademie Freiberg eng verbunden.
Zweck des »Erdalchimisten Freiberg« e.V. ist die Förderung des studentischen
Gemeinschaftslebens, insbesondere die Anregung kultureller, humanistischer und geistiger
Entfaltung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (Zweckbetrieb).
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine regelmäßigen Zuwendungen des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.

(2) Die Aufgabe des Vereins ist die eigenständige und eigenverantwortliche Betätigung seiner
Mitglieder. Der Verein hat die Aufgabe, ein Kultur- und Kommunikationszentrum
(Vereinslokal) einzurichten und zu betreiben. Dieses dient der sozialen, kulturellen und
politischen Bildung der Studierenden und Mitarbeitenden der TU Bergakademie Freiberg sowie
einer aktiven Freizeitgestaltung. Dies wird u. a. verfolgt durch:
Musik-, Film-, Tanz- und Konzertveranstaltungen,
allgemeinpolitische, fachbezogene und studentische Problemkreise berührende
Diskussionsrunden, Fach- und Diavorträge (u. a. Reise- und Exkursionsberichte),
Autorenlesungen und Kabarettveranstaltungen,
die Förderung von Initiativen im kulturellen Bereich,
die Förderung des politischen und sozialen Engagements und die Vermittlung
humanistischer Grundwerte, Entgegenwirken eines Auflebens militaristischer,
nationalistischer und totalitärer Tendenzen.

(3) Der Verein finanziert sich aus öffentlichen Mitteln, Sponsorengeldern, Beiträgen, Erlösen
aus dem Betrieb des Vereinslokals und der Durchführung von kulturellen Veranstaltungen.

(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins
finanziell unterstützen möchte.

(2) Es gibt aktive Mitglieder, Altmitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.

(3) Aktive Mitglieder, Altmitglieder und Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder im Sinne der
Satzung. Fördermitglieder sind außerordentliche Mitglieder und besitzen kein Stimmrecht und kein
Wahlrecht. Fördermitglieder haben lediglich ein Antragsrecht zur Vollversammlung.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und
an allen Veranstaltungen kostenlos teilzunehmen. Ausnahmen von dieser Regelung werden
vom Vorstand beschlossen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Vorstand erlassenen Anordnungen einzuhalten
und durchzuführen.

(3) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
verantwortungsbewusst mit den finanziellen und materiellen Mitteln des Vereins umzugehen.

(4) Mitglieder haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Anteile
des Vereinsvermögens.

(5) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe durch die
Vollversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied
während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres
eintritt.

(6) Die aktiven Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit im Sinne der Satzung verpflichtet.

(7) Im Rahmen des Vereinszwecks der „Erdalchimisten Freiberg“ als Studentenclub, beauftragt der
Verein Mitglieder mit der ehrenamtlichen Übernahme von Diensten zu Veranstaltungen in vom
Club betriebenen Lokalitäten. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder erhalten eine
Aufwandsentschädigung. Einzelheiten dazu regelt die Geschäftsordnung.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme als aktives Mitglied muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme
entscheidet die Clubsitzung. Die Aufnahme erfolgt vorläufig für eine Probezeit von mindestens drei
Monaten und maximal neun Monaten. Die Clubsitzung beschließt spätestens nach Ablauf der
maximalen Probezeit über den weiteren Verbleib im Verein und frühestens nach drei Monaten.

(2) Ein aktives Mitglied kann die Mitgliedschaft für einen bestimmten Zeitraum ruhen lassen.
Der Vorstand ist darüber rechtzeitig schriftlich unter genauer Angabe des Zeitraums zu
unterrichten. Für diesen Zeitraum ruhen alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied.
Voraussetzung für eine Beurlaubung ist die Begleichung aller Verbindlichkeiten gegenüber
dem Verein entsprechend der Geschäftsordnung.

(3) Die Altmitgliedschaft kann ein aktives Mitglied auf Antrag erwerben. Über die Annahme
des Antrags entscheidet die Clubsitzung. Durch Entrichten des jährlichen Altmitgliedbeitrags
verlängert sich die Altmitgliedschaft stillschweigend um ein weiteres Jahr, andernfalls erlischt die
Altmitgliedschaft nach dem zweiten Jahr ohne Zahlung.

(4) Die Fördermitgliedschaft kann eine Person auf Antrag erwerben. Über den Antrag entscheidet
die Vollversammlung. Durch Entrichten des jährlichen Fördermitgliedsbeitrags verlängert sich die
Fördermitgliedschaft stillschweigend um ein weiteres Jahr, andernfalls erlischt die Fördermitgliedschaft nach 3 Monaten ohne Zahlung

(5) Eine Mehrfachmitgliedschaft ist ausgeschlossen.

(6) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können auf
Beschluss der Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von
der Beitragszahlung befreit.

(7) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
b) durch Tod
c) bei Beitragsrückstand. Einzelheiten dazu regelt die Geschäftsordnung.
d) durch Ausschluss wegen wiederholtem Satzungsverstoß, unehrenhaften Verhaltens
und mutwilliger oder grob fahrlässiger Schädigung des Ansehens des Vereins in der
Öffentlichkeit.
(8) Die Clubsitzung beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern. Einzelheiten dazu regelt
die Geschäftsordnung.
(9) Voraussetzung zur freiwilligen Beendigung der Mitgliedschaft ist die Begleichung aller
Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein entsprechend der Geschäftsordnung.
Verbindlichkeiten im Falle eines Ausschlusses gemäß §5

8) bleiben bis zur endgültigen
Begleichung bestehen.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Clubsitzung und die Vollversammlung.

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Personen. Über die Zahl der
Vorstandsmitglieder entscheidet die Vollversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Die
Vollversammlung bestellt mindestens eine Person für den Vorsitz, eine für den stellvertretenden
Vorsitz und eine Person für die Finanzverantwortung. Darüber hinaus kann eine Person für die
Kulturverantwortung und eine Person für die Schriftführung in den Vorstand bestellt werden.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Angehörige des
Vorstandes vertreten.

(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Nach Ablauf einer Wahlperiode bleibt der
bisherige Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) die ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel und des Vermögens des Vereins
b) die Information der Clubsitzung über geplante Aktivitäten
c) die Abfassung eines Rechenschaftsberichtes zur Vorlage in der Vollversammlung
d) den Abschluss von Verträgen
e) die Vorbereitung und Einberufung der Clubsitzung und der Vollversammlung
f) die Ausführung der Beschlüsse der Clubsitzung und Vollversammlung

(5) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Clubsitzung und der Vollversammlung gebunden.
Er hat finanzielle Verfügungsgewalt für Ausgaben bis 1500 €, ohne die Clubsitzung
konsultieren zu müssen.

(6) Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist berechtigt, über Finanzgeschäfte bis zu einem Wert
von 500 € alleine zu entscheiden.

§8 Die Clubsitzung

(1) Die Clubsitzung ist die regelmäßige Versammlung der aktiven Clubmitglieder. Sie
entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins soweit laut Satzung kein anderes
Vereinsorgan zuständig ist.

(2) Teilnahmeberechtigt an den Clubsitzungen sind alle Mitglieder des Vereins. Auf
Beschluss des Vorstandes können Nichtmitglieder teilnehmen.

(3) Die Clubsitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der aktiven Mitglieder
anwesend sind. Kann über einen Antrag wegen Beschlussunfähigkeit nicht entschieden
werden, so kann über diesen Antrag zur nächsten regulären Clubsitzung unabhängig von der
Zahl der dann anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge die mit
Finanzangelegenheiten verbunden sind, sind davon ausgenommen.
(4) Die Clubsitzung beschließt mit einfacher Mehrheit, d. h. ein Antrag ist angenommen,

wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters. Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.
Ein neu aufgenommenes Mitglied hat ab der nächsten Clubsitzung nach seiner
Aufnahme Stimmrecht.

(5) Die Clubsitzung kann Beschlüsse des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
aufheben, soweit sie nicht bereits getätigte, für den Verein verbindliche Rechtsgeschäfte
betreffen.

(6) Über die Clubsitzung und die dabei gefassten Beschlüsse wird durch das versammlungsleitende
Mitglied oder ein von eben diesem beauftragtes Mitglied ein schriftliches Protokoll angefertigt, das
vom versammlungsleitenden Mitglied, dem protokollführenden Mitglied und einem weiteren
bezeugenden Mitglied zu unterzeichnen ist.Dieses ist innerhalb von 14 Tagen nach der
entsprechenden Clubsitzung allen aktiven Mitgliedern digital zur Verfügung zu stellen.

§9 Die Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung des Vereins und als solche höchstes
Organ des Vereins.

(2) Innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres findet eine reguläre
Vollversammlung statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.

(3) Eine außerordentliche Vollversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder die
Einberufung verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen.

(4) Die Vollversammlung ist vereinsintern; Nichtmitglieder können auf Beschluss der Versammlung
zugelassen werden.

(5) Über die Vollversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse wird ein schriftliches
Protokoll angefertigt, das vom versammlungsleitenden Mitglied, dem protokollführenden Mitglied,
dem Vorstandsvorsitz und einem weiteren bezeugenden Mitglied zu unterzeichnen ist.

§10 Aufgaben der Vollversammlung

Die Vollversammlung bespricht und beschließt über folgende Gegenstände:

a) Tagesordnung
b) Rechenschaftsbericht des Vorstands und kassenprüfenden Mitglieds
c) Entlastung des alten Vorstands
d) Vorschlag und Wahl des neuen Vorstandes und kassenprüfenden Mitglieds
e) Aufstellung einer Geschäftsordnung
f) Satzungsänderungen
g) Benennung von Ehrenmitgliedern
h) Revision von Beschlüssen des Vorstandes und der Clubsitzung
i) Abwahl des Vorstands oder einzelner Mitglieder
j) Auflösung des Vereins
k) alle weiteren Anträge der Tagesordnung

§11 Die Beschlussfassung der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel der aktiven
Mitglieder anwesend sind. Ergibt sich keine Beschlussfähigkeit, so muss unverzüglich eine
außerordentliche Vollversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der
Mitglieder beschlussfähig ist. Auf der Einladung muss darauf hingewiesen werden, dass die
Versammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(2) Die Vollversammlung fällt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes anwesende
Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
vorübergehend abgelehnt.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Auf Beschluss der Versammlung
ist über einzelne Abstimmungspunkte geheim abzustimmen.

(4) Im Rahmen einer Vollversammlung können Beschlüsse gefasst werden die in die
Kompetenz der Clubsitzung fallen. Dabei sind entsprechend §8 (4) nur die aktiven Mitglieder
sowie die Ehrenmitglieder stimmberechtigt.

(5) Bei der Wahl des neuen Vorstandes werden die kandidierenden Mitglieder mit einfacher
Mehrheit gewählt. Bei mehr als einem kandidierenden Mitglied für einen Vorstandsposten muss das
gewählte Mitglied die höchste Anzahl an Ja-Stimmen erhalten. Weiterhin können alle
kandidierenden Mitglieder auch durch eine einfache Mehrheit an Nein-Stimmen abgelehnt werden,
Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

§12 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Vollversammlung beschlossen werden. Bei
der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung
bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Rein redaktionelle Änderungen der Satzung können
ohne Abstimmung angenommen werden.

§13 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Vollversammlung, wobei vier
Fünftel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Vollversammlung, wem das Vereinsvermögen
zufällt. Geschieht dies nicht, fällt das Vereinsvermögen an die Studentenschaft der TU
Bergakademie Freiberg.

§14 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der außerordentlichen Vollversammlung am
17.01.2000 beschlossen und ist zur ordentlichen Vollversammlung am 03.02.2024 zum
letzten Mal geändert worden. Die Änderungen treten vorbehaltlich ab sofort in Kraft.