Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Studentenclubs »Erdalchimisten Freiberg« e.V.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen
Hauptwörtern in dieser Satzung die Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers
(m/w/d) an einigen Stellen verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der
Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur
redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Auf Grundlage der Satzung des Studentenclubs Erdalchimisten Freiberg e.V. vom 17.01.2000
hat die Vollversammlung am 20.01.2001 folgende Geschäftsordnung beschlossen und am
03.02.2024 zuletzt geändert.

§1 Zum Betrieb des Vereinslokals

(1) Über den Warenbestand und die Einnahmen aus dem Barbetrieb wird ein Geschäftsbuch geführt.

(2) Jedes Clubmitglied, das seine Einweisung durch die Unterschrift im Geschäftsbuch
bestätigt hat, ist berechtigt einen Bardienst durchzuführen. Auf Beschluss des Vorstandes
können andere Personen als Bardienst vertraglich beauftragt werden.

(3) Der Bardienst trägt ab der Übernahme bis zur Übergabe die Verantwortung für Ordnung
und Sauberkeit im Vereinslokal sowie für den Warenbestand und die Umlaufkasse. Bei der
Übergabe hat der übernehmende Bardienst den ordnungsgemäßen Zustand des Vereinslokals
und die Abrechnung nach dem Geschäftsbuch zu prüfen.

(4) Das Hausrecht im Vereinslokal wird durch den Bardienst oder eigens dafür vom Club
beauftragte Personen (Einlass, Ordnungsgruppe, Veranstaltungsleiter) ausgeübt.

(5) Die Mitglieder des Vorstands oder vom Vorstand eigens beauftragte Personen
(Veranstaltungsleiter) sind gegenüber dem Bardienst weisungsberechtigt.

§2 Vermögen des Vereins

(1) Der Finanzverantwortliche führt einmal pro Quartal eine vollständige Abrechnung der
Ausgaben und Einnahmen des Vereins durch. Diese Abrechnungen werden einmal jährlich
von einem durch die Vollversammlung bestimmten Kassenprüfer nachgeprüft.

(2) Der Club führt Inventarlisten über seine Vermögenswerte. Darin sind insbesondere alle
Neuanschaffungen mit einem Einzelwert von 400,00 € und mehr zu erfassen.

Für einzelne Teilbereiche (Audio/Video-Technik, Mobiliar u. s. w.) bestimmt der Vorstand
einen Verantwortlichen für die Inventarliste. Diese sind dem Vorstand und der
Vollversammlung rechenschaftspflichtig.

§3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins führen einen Clubausweis, der insbesondere zur kostenlosen
Teilnahme an den öffentlichen Veranstaltungen des Clubs berechtigt; vgl. §4(1) Satzung. Bei
Beendigung der Mitgliedschaft oder ruhender Mitgliedschaft ist der Clubausweis umgehend
an den Vorstand abzugeben.

(2) Der Beitrag für aktive Mitglieder und die Aufnahmegebühr betragen 0,00 €. Altmitglieder
und Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der spätestens bis zum Ende des dritten
Quartals des Geschäftsjahres bei Altmitgliedern, sowie bis zum Ende des ersten Quartals bei
Fördermitgliedern zu zahlen ist. Der Jahresbeitrag für Altmitglieder wird nur fällig, wenn das
Mitglied bereits zu Beginn des Geschäftsjahres Altmitglied war.
Der Jahresbeitrag beträgt 30€ ab dem Geschäftsjahr 2025.
Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder wird bei Annahme des Antrags auf
Fördermitgliedschaft unverzüglich fällig.
Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder beträgt zwischen 50€ und 500€. Über die genaue
Summe des Jahresbeitrags entscheidet das Fördermitglied.

(3) Laut §5 (3) der Satzung muss ein Antrag auf Altmitgliedschaft durch die Clubsitzung
bestätigt werden. Bei der Entscheidung über die Annahme des Antrages sollen folgende
Kriterien in ihrer Gesamtheit Berücksichtigung finden:

  • Der Antragsteller ist seit mindestens zwei Jahren Clubmitglied.
  • Aufgrund der dargestellten veränderten Lebensumstände (Ende des Studiums,
    Wohnortwechsel u. s. w.) ist dem Antragsteller eine weitere aktive Mitarbeit nicht mehr
    möglich.
  • Der Antragsteller hat sich entsprechend §4 (6) Satzung für den Club engagiert und zur
    Verwirklichung der Vereinsziele beigetragen.

(4) Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind jegliche finanzielle Verpflichtungen,
Sachwerte, insbesondere Schlüssel und Clubausweis, und Schriftstücke.

(5) Ausschlussverfahren:
Vereinsmitglieder, die im Sinne von §5 (5d) Satzung auffällig werden, erhalten vom Vorstand
bzw. von der Clubsitzung eine Abmahnung. Das betroffene Vereinsmitglied hat das Recht der
schriftlichen Stellungnahme bzw. der mündlichen Anhörung. Bleiben die Vorgänge bzw.
Beanstandungen, die zur Abmahnung geführt haben, bestehen, kann die Clubsitzung den
Ausschluss des Vereinsmitgliedes beschließen.
Das betroffene Vereinsmitglied hat das Recht, gegen einen Ausschluss Widerspruch
einzulegen, wonach der Vorgang der Vollversammlung zur abschließenden Beschlussfassung
vorgelegt wird. Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds bleiben bestehen.
In besonders schwerwiegenden Fällen hat die Clubsitzung das Recht, ein Vereinsmitglied
ohne vorherige Abmahnung auszuschließen. Das Widerspruchsrecht bleibt davon unberührt.
Weiterhin kann die Clubsitzung in einem solchen Falle die Einschränkung bzw. Aufhebung
der Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes verfügen.

(6) Aufwandsentschädigung:
Mitglieder, welche durch ehrenamtliche Dienste zur Förderung des Vereinszwecks des
„Studentenclub Erdalchimisten e.V.“ beitragen, erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die
möglichen Dienste werden vom Vorstand festgelegt und bekannt gegeben und orientieren sich
an §2 Abs. 2 der Vereinssatzung. Zur Vergabe von Diensten haben sich Mitglieder schriftlich
und verpflichtend in eine Dienstliste einzutragen, welche vom Vorstand geführt wird.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung lautet wie folgt:

  • Bardienste
    • Bei außerordentlichen Veranstaltungen: 30€
    • Bei regelmäßigen Veranstaltungen: 25€
  • Springer: Die halbe Entschädigung des Bardienstes
  • Einlass/Garderobe: 20€
  • Abendverantwortlicher: 20€
  • Fotodienst: 20€
  • Techniker: 35€
  • Catering 25€
  • Putzdienst (Großreinigung) 30€

Die Auszahlung der vollen Aufwandsentschädigung ist an die ordnungsgemäße Erfüllung
aller Aufgaben und Pflichten gebunden, welche mit der Übernahme des Dienstes entstehen.
Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung entscheidet der Vorstand mit einem
Mehrheitsbeschluss über Minderung oder Streichung des Dienstgelds.